RS Vwgh 2006/4/25 2004/06/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DSG 2000 §27 Abs4;
DSG 2000 §31 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Recht auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Löschung bzw. Mitteilung von der Löschung bzw. Mitteilung der Gründe für die Nichtlöschung ergibt sich aus § 31 Abs. 2 DSG 2000 nicht. (Hier: Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgte die Löschung der vom Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde bezogenen konventionell verarbeiteten Daten und die Mitteilung über diese Löschung.)

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004060167.X02

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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