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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §21 Abs1;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Niederlassungsbewilligung gemäß § 21 Abs 1 iVm § 72 Abs 1 NAG 2005 ist ein "Familiennachzugsfall" schon deswegen zu verneinen, wenn die Familienangehörigen des Fremden in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt und somit keine "Ankerpersonen" sind. Demnach darf die Behörde einen "besonders berücksichtigungswürdigen Fall" iSd § 72 Abs. 1 NAG 2005 verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006210060.X02Im RIS seit
25.05.2006