RS Vwgh 2006/4/25 2004/06/0182

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

27/01 Rechtsanwälte
57/03 Pensionskassenrecht

Norm

PKG 1990 §20;
RAO 1868 §49;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilB §15;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilB §18;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilB §3 Abs1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilB §3 Abs2;

Rechtssatz

In Zusammenhang mit der im Rahmen der Versorgungseinrichtung betreffend die Zusatzpension Teil B erfolgten Veranlagung ist anzumerken, dass der Ansicht, der Rechtsanwalt könne im Rahmen des Bescheides betreffend die Festsetzung der Altersrente gemäß der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B: Zusatzpension (Beschluss der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien vom 6. Mai 1997; im Folgenden:

Satzung/Zusatzpension) die im Rahmen dieser Versicherung vorgenommene Veranlagung überprüfen lassen, nicht zutrifft. Die Satzung/Zusatzpension sieht in § 18 (der den Geschäftsplan betrifft) diesbezüglich Kontrollmechanismen vor. Weiters ist im § 20 Satzung/Zusatzpension für die Kontrolle der Verwaltung der Zusatzpension und der Veranlagung der Beiträge ein Beirat vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004060182.X02

Im RIS seit

07.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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