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27/01 RechtsanwälteNorm
PKG 1990 §20;Rechtssatz
In Zusammenhang mit der im Rahmen der Versorgungseinrichtung betreffend die Zusatzpension Teil B erfolgten Veranlagung ist anzumerken, dass der Ansicht, der Rechtsanwalt könne im Rahmen des Bescheides betreffend die Festsetzung der Altersrente gemäß der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B: Zusatzpension (Beschluss der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien vom 6. Mai 1997; im Folgenden:
Satzung/Zusatzpension) die im Rahmen dieser Versicherung vorgenommene Veranlagung überprüfen lassen, nicht zutrifft. Die Satzung/Zusatzpension sieht in § 18 (der den Geschäftsplan betrifft) diesbezüglich Kontrollmechanismen vor. Weiters ist im § 20 Satzung/Zusatzpension für die Kontrolle der Verwaltung der Zusatzpension und der Veranlagung der Beiträge ein Beirat vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060182.X02Im RIS seit
07.06.2006