RS Vwgh 2006/4/25 2005/06/0260

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
BauO Stmk 1968 idF 1977/055;
BauO Stmk 1968 idF 1983/009;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Frage, ob der fragliche Bauteil, der als "bauliche Anlage" im Sinne des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG anzusehen ist, zum Zeitpunkt seiner Errichtung im Jahr 1983 bewilligungsfähig gewesen wäre, ist (insbesondere) nach den damals geltenden Bestimmungen der Stmk. BauO 1968 zu beurteilen, und zwar damals in der Fassung LGBl. Nr. 55/1977 (oder auch allenfalls, je nachdem, wie die Errichtung dieses Bauteils zeitlich zu situieren ist, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1983).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060260.X01

Im RIS seit

07.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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