Index
19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/06/0104 E 25. April 2006Rechtssatz
Der wesentliche Zweck der Regelungen betreffend die Beigabe und Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 41 Abs. 2 StPO und § 45 RAO liegt darin, dem Grundsatz eines fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 EMRK entsprechend die effektive Wahrnehmung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten im Strafverfahren zu gewährleisten. Diese Bedeutung hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 1991, VfSlg 12638/1991, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Hinweis Urteil vom 9. Oktober 1979 im Fall Airey, EuGRZ 1979, 626 ff, und vom 13. Mai 1980, im Fall Artico, EuGRZ 1980, 662 ff, Hinweis auch etwa Urteil des EGMR vom 15. Februar 2005 im Fall Steel and Morris, Nr. 68416/01, Rdnr. 59 ff) zutreffend hervorgehoben. Darin hat der EGMR in Erinnerung gerufen, dass die EMRK nicht dazu bestimmt ist, theoretische oder illusorische Rechte zu garantieren, sondern vielmehr Rechte gewährt, die konkret sind und Wirksamkeit entfalten. Dies gelte insbesondere für Rechte der Verteidigung im Hinblick auf die herausragende Stellung, die das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren in einer demokratischen Gesellschaft einnehme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002060100.X02Im RIS seit
19.05.2006