RS Vwgh 2006/4/25 2003/06/0133

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

10/10 Datenschutz
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

DSG 2000 §27 Abs1 Z1;
DSG 2000 §31 Abs2;
FrG 1997 §99 Abs1;

Rechtssatz

Neben bestimmten Daten (dem sog. "Grund-" und "Personendatensatz") eines Fremden gemäß § 99 Abs. 1 erster Satz FrG 1997 dürfen nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung auch personenbezogene Daten "Dritter", d.h. aller von dem (in einem Datensatz genannten) Fremden verschiedenen Personen unter den dort genannten Voraussetzungen verarbeitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003060133.X01

Im RIS seit

19.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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