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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Ktn. Krankenanstaltenordnung 1978; Art21 Abs1 und 2 B-VG; Regelungsgegenstand des §49 Abs1 bis 3 ist die dienstrechtliche Vergütung ärztlicher Leistungen; keine Bedenken im Hinblick auf Art18 Abs2 B-VG; Art15 Abs6 B-VG; §27 Abs4 lita und litd Krankenanstaltengesetz; nicht grundsatzbestimmter Freiraum des Landesgesetzgebers; keine Willkür bei Berechnung der PrimararztgebührenSpruch
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Bf. leitet als Primararzt die II. Medizinische Abteilung des Landeskrankenhauses Klagenfurt und steht zum Land Kärnten, dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Die Ktn. Landesregierung erließ an ihn auf Antrag elf die Arztgebühr iS der V der Landesregierung vom 21. Dezemeber 1976, LGBl. Nr. 120, mit der die Behandlungsgebühren und die Arztgebühren für die öffentlichen Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten Kärntens festgesetzt werden (im folgenden: V LGBl. Nr. 120/1976), für die Monate Jänner bis November 1977 feststellende Bescheide; in den beiden die Monate Jänner und Feber betreffenden Bescheiden wurde die Arztgebeühr mit "0" festgestellt und in der Begründung der Eingang an Behandlungsgebühren ebenfalls mit "0" angegeben.
Gegen diese Bescheide richtet sich die unter B196/78 eingetragene Beschwerde.
2. An den Bf. ergingen auf dessen Antrag weitere 43 Bescheide, mit denen seine Arztgebühr für die Monate März bis Dezember 1978, für sämtliche Monate der Jahre 1979 und 1980 sowie für die Monate Jänner bis September 1981 festgestellt wurde; die Bescheide für die Monate bis einschließlich Dezember 1979 ergingen unter Berufung auf die V LGBl. Nr. 69/1977, die übrigen nehmen auf die V LGBl. Nr. 109/1979 Bezug.
Diese Bescheide sind Gegenstand der zu B23 - 65/82 protokollierten Beschwerde.
3. In beiden - im wesentlichen inhaltsgleichen - Beschwerden behauptet der Bf. eine Verletzung des Gleichheitsrechtes und begehrt die Bescheidaufhebung.
II. Der VfGH hat die Verfahren über die Beschwerden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und hat über sie erwogen:
1. a) Der Bf. bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit des §42a §1 bis 3 der Krankenanstaltordnung, LGBl. für Ktn. Nr. 13/1958 idF der Nov. LGBl. Nr. 113/1976 (wiederverlautbart als §49 Abs1 bis 3 der Krankenanstaltenordnung 1978, LGBl. Nr. 34; im folgenden: KAO 1978), die bezüglich der Arztgebühr die gesetzliche Grundlage der in den angefochtenen Bescheiden angewendeten V (LGBl. Nr. 120/1976, 69/1977 bzw. 109/79) bilden, zunächst wegen eines inhaltlichen Widerspruchs zur grundsatzgesetzlichen Vorschtift des §27 Abs4 litd des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, idF der 2. Novelle zum Krankenanstaltengesetz BGBl. Nr. 281/1974 (im folgenden: KAG). Er bezeichnet einen solchen Widerspruch als "Systemänderung" und meint damit, daß der Landesgesetzgeber statt einer Aufteilung der weiteren Entgelte - grundsatzwidrig - eine pauschale Abgeltung ärztlicher Leistungen nach Art einer Zulage vorgesehen habe. Die vom Bf. gegenübergestellten Gesetzesbestimmungen (sowie die in die Betrachtung einzubeziehenden Bestimmungen des §16 Abs2 und der lita in §27 Abs4 KAG) haben folgenden Wortlaut:
§16 Abs2 KAG: Durch die Landesgesetzgebeung wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen neben der allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse eingerichtet werden darf und unter welchen Bedingungen ein Pflegling in die Sonderklasse aufzunehmen ist.
§27 Abs4 KAG: Durch die Landesgesetzgebeung ist zu bestimmen:
a) ob und welche weiteren Entgelte in der Sonderklasse neben den Pflegegebühren eingehoben werden können; ...
d) in welchem Ausmaß und in welcher Weise die Aufteilung der weiteren Entgelte in der Sonderklasse und der Beiträge für die ambulatorische Behandlung an die Abteilungsleiter (Instituts- oder Laboratoriumsvorstände) und an die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes sowie die Aufteilung zwischen dem Abteilungsleiter (Instituts- oder Laboratoriumsvorstand) und seinem Vertreter zu erfolgen hat; ...
§49 KAO 1978:
Arztgebühren
(1) Den Ärzten an Krankenanstalten des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ist monatlich eine Arztgebühr auszuzahlen. Die Arztgebühr ist weder ruhegenußfähiger Monatsbezug iS des §5 des Pensionsgesetzes 1965 noch anspruchsbegründende Nebengebühr iS des Nebengebührenzulagengesetzes, jeweils in der nach dem Ktn. Dienstrechtsgesetz 1975 geltenden Fassung.
(2) Die Landesregierung hat die Höhe der Arztgebühren durch V festzusetzen, wobei auf die von den einzelnen Abteilungen zu erbringenden ärztlichen Leistungen und die damit verbundene ärztliche Verantwortung sowie auf die dienstrechtliche Stellung der Ärzte Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Arztgebühr darf monatlich den Betrag von 33000 S, bei Abteilungsvorständen und Leitern von Departements den Betrag von 100000 S nicht übersteigen.
(4) ...
Die aus einer "Systemänderung" folgende Verfassungswidrigkeit behauptet der Bf. aber auch unter einem weiteren Blickwinkel, nämlich aus einem angenommenen untrennbaren Zusammenhalt des §16 Abs2 KAG (betreffend die Einrichtung einer Sonderklasse) mit §27 Abs4 lita (betreffend die Einhebung weiterer Entgelte in der Sonderklasse) und mit §27 Abs4 litd (betreffend die Aufteilung der weiteren Entgelte). Der Bf. sieht die Einrichtung der Sonderklasse, die Einhebung weiterer Entgelte hiefür und deren Aufteilung gewissermaßen als einen einheitlichen Regelungskomplex; der Ausführungsgesetzgeber verstoße gegen das Grundsatzgesetz, wenn er zwar eine Sonderklasse und weitere Entgelte für deren Benützung vorsehe, eine Regelung über die im Grundsatzgesetz festgelegte Aufteilung dieser Entgelte dagegen unterlasse.
b) Bevor der VfGH auf diese Beschwerdevorwürfe im einzelnen eingeht, erscheinen einige Klarstellungen über den normativen Inhalt der Abs1 bis 3 im §49 KAO 1978 sowie über die kompetenzrechtliche Zuordnung dieser Vorschrifgten geboten, die auch deutlich machen, daß der Bf. teilweise von verfehlten Prämissen ausgeht.
Im Beschluß G10/77, V5/77 vom 2. Dezember 1980 (VfSlg. 8978/1980), der aufgrund eines vom Bf. gestellten Individualantrages auf Gesetzes- und Verordnungsprüfung gefaßt worden war, legte der VfGH in bezug auf §49 Abs1 bis 3 KAO 1978 folgendes dar:
"Im Erk. VfSlg. 7285/1974 hat der VfGH zu der im wesentlichen vergleichbaren (mit dieser Entscheidung aus kompetenzrechtlichen Gründen als verfassungswidrig aufgehobenen) Bestimmung des §45 Abs2 Nö. Krankenanstaltengesetzes 1968 die Auffassung vertreten, daß sie (auch) Honorare für ärztliche Leistungen umfasse, die in den dienstrechtlichen Pflichtenbereich der vom Rechtsträger der Krankenanstalt angestellten Ärzte gehören; liege der Rechtsgrund für eine Leistungspflicht in einem Dienstverhältnis, so sei auch die Vergütung für danach erbrachte Leistungen dienstrechtlicher Art. Diese Auffassung trifft auch in Ansehung der in §49 Abs1 bis 3 KAO 1978 geregelten Arztgebühr zu, was insbesondere der zweite Satz im Abs1 dieses Paragraphen belegt. Die Anordnung, die Arztgebühr sei weder ruhegenußfähiger Monatsbezug iS des §5 des Pensionsgesetzes 1965 noch anspruchsbegründende Nebengebühr iS des Nebengebührenzulagengesetzes, ist nämlich nur auf dem Boden der eben dargelegten Auffassung verständlich."
An dieser Rechtsansicht hält der VfGH fest. Der Bf. (welcher sich mit ihr nicht näher auseinandersetzt) läßt außer acht, daß der Landesgesetzgeber, wenn er von "Ärzten an Krankenanstalten" spricht, damit - gleichviel auf welcher dienstrechtlicher Basis - "angestellte" Ärzte meint und eine aus dieser Anstellung resultierende (zusätzliche) Honorierung regelt. Zur dargelegten Auffassung ist ergänzend zu bemerken, daß sie eine weitere Stütze im Abs2 des §49 KAO 1978 findet. Auch die hier enthaltene Anordnung, daß die Landesregierung bei der Festsetzung der Arztgebühren (insbesondere) auf die dienstrechtliche Stellung der Ärzte Bedacht zu nehmen hat, weist nämlich darauf hin, daß Regelungsgegenstand die dienstrechtliche Vergütung ärztlicher Leistungen ist.
Im Erk. VfSlg. 7285/1974 legte der VfGH auch dar, daß für die gesetzliche Regelung von Vergütungen für im Rahmen einer dienstrechtlichen Verpflichtung erbrachte Leistungen jene Kompetenztatbestände maßgeblich sind, deren Materie einen derartigen Leistungsumtausch umfaßt, und führte - auf dem Boden der Verfassungsrechtslage vor der B-VG-Nov. BGBl. Nr. 444/1974 - insbesondere die Tatbestände des Zivilrechtswesens (Art10 Abs1 Z6 B-VG) und des Dienstrechtes der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben (Art12 Abs1 Z8 und Art21 B-VG); an. Der VfGH bleibt auf diesem Standpunkt, woraus unter Bedachtnahme auf das zu §49 KAO 1978 schon Gesagte und unter Zugrundelegung der durch die B-VG-Nov. BGBl. Nr. 444/1974 herbeigeführten kompetenzrechtlichen Lage folgt, daß die in §49 Abs1 bis 3 KAO 1978 enthaltene Regelung für Ärzte, die in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem dienstvertragsrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband als Träger der Krankenanstalt stehen, dem Kompetenztatbestand des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Art21 Abs1 und 2 B-VG) zu unterstellen ist. Bei dieser Verfassungsrechtslage wäre es - etwa entsprechend der nicht weiter belegten Ansicht des Bf. - völlig unzutreffend, §49 Abs1 bis 3 KAO 1978 als ausführungsgesetzliche Regelung im Bereich des Kompetenztatbestandes "Heil- und Pflegeanstalten" (Art12 Abs1 Z1 B-VG) zu werten. Der vom Bf. aus der von ihm angenommenen verfassungsrechtlichen Zuordnung des §27 Abs4 litd KAG zum eben erwähnten Zuständigkeitstatbestand anscheinend gezogene Schluß auf eine gleiche kompetenzrechtliche Zuordnung des §49 Abs1 bis 3 KAO 1978 ist verfehlt; es kommt nicht darauf an, ob - wie der Bf. offenbar annimmt - eine aus einer grundsatzgesetzlichen Bestimmung erfließende Verpflichtung des Landesgesetzgebers besteht und ob dessen Vorschrift in irgendeine thematische Beziehung zur grundsatzgesetzlichen gebracht werden kann, sondern vielmehr ausschließlich darauf, welchen Inhalt die erlassene landesgesetzliche Vorschrift tatsächlich hat. Im Hinblick auf den schon dargelegten Inhalt des §49 Abs1 bis 3 KAO 1978 ist besonders zu betonen, daß die finanzielle Seite der Rechtsbeziehung zwischen Patient und Rechtsträger der Krankenanstalt überhaupt nicht berührt wird und im Gegensatz zu dem (Ärzte an anderen Krankenanstalten als denen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes betreffenden) Abs4 im §49 KAO 1978 von einem Anspruch auf "Anteile an Behandlungsgebühren" nicht die Rede ist ("Ob und inwieweit in anderen als den im Abs1 genannten Anstalten Anspruch auf Arztgebühren oder auf Anteile an Behandlungsgebühren besteht, wird durch privatrechtliche Verträge zwischen den Ärzten und dem Rechtsträger der Krankenanstalt bestimmt.").
c) Wie sich aus der Textierung der lita in §27 Abs4 KAG (arg. "ob") völlig eindeutig ergibt, steht es nach dem Willen des Grundsatzgesetzgebers im uneingeschränkten Belieben des Landesgesetzgebers, "weitere Entgelte" festzulegen und ihre Art zu bestimmen oder davon zur Gänze oder teilweise Abstand zu nehmen. Ist aber eine Vorschrift des Grundsatzgesetzgebers mangels einer das Verhalten des Landesgesetzgebers bindenden Anordnung geradezu inhaltsleer, so enthält sie in Wahrheit keinen Grundsatz, sondern schafft bloß einen nicht grundsatzbestimmten Freiraum des Landesgesetzgebers. Eine solche Vorschrift des Grundsatzgesetzgebers bewirkt (insbesondere), daß der auf diese Weise geschaffene Freiraum außerhalb des Sanktionsbereichs des Art15 Abs6 B-VG liegt sowie daß andere Regelungen des Grundsatzgesetzgebers auf ihn nicht ausstrahlen können; ein Widerspruch zwischen einer derartigen Vorschrift des Grundsatzgesetzgebers und einer landesgesetzlichen Vorschrift ist voraussetzungsgemäß nicht möglich.
Das eben Gesagte gilt entsprechend für die litd in §27 Abs4 KAG. Dies folgt einerseits aus dem engen inhaltlichen Zusammenhang der Bestimmungen dieses Buchstabens mit denen der erörterten lita: Ist der Landesgesetzgeber nämlich überhaupt nicht gehalten, "weitere Entgelte" vorzusehen, so ist eine weiterführende Regelung über die Aufteilung solcher Entgelte begrifflich ausgeschlossen. Andererseits folgt aus der in der litd enthaltenen Wendung "in welchem Ausmaß und in welcher Weise" unter Bedachtnahme auf die Freiheit des Landesgesetzgebers, die Art weiterer Entgelte zu bestimmen, daß der Landesgesetzgeber aber auch in der Richtung frei ist - wie immer bezeichnete -, weitere Entgelte ausschließlich als sogenannte Anstaltsgebühren vorzusehen, also als Entgelte, die nur dem Träger der Krankenanstalt zufließen und sohin nicht an Ärzte zu verteilen sind.
d) §49 (Abs1 bis 3) KAO 1978 hält der Bf. auch unter dem Blickpunkt des Gleichheitsgebotes für verfassungsrechtlich bedenklich, wobei er - seinen Gedankengang bezüglich einer "Systemänderung" variierend - zunächst davon ausgeht, daß die kritisierten Bestimmungen im Widerspruch zum Zweck des Grundsatzgesetzes stehen. Der Bf. meint - auf das Wesentliche zusammengefaßt -, daß der Landesgesetzgeber eine betragsmäßig begrenzte "Leistungszulage" geschaffen habe, wogegen seiner Ansicht nach "Zweck der grundsatzgesetzlichen Regelung ist, daß Ärzte für die von ihnen erbrachten ärztlichen Leistungen, für die der Träger der Krankenanstalt, der auch ein besonderes Entgelt einnimmt, ein besonderes Entgelt erhalten". "Die angefochtene Regelung läßt" - wie der Bf. weiter darlegt - "jeden sachlichen Zusammenhang zwischen vereinnahmten besonderen Entgelten für ärztliche Leistungen und der Entlohnung der die Leistung erbringenden Ärzte vermissen."
Auf dieses Vorbringen braucht der VfGH nicht weiter einzugehen, weil - wie schon dargetan - der Bf. von einer unzutreffenden Ausgangsposition her argumentiert. Enthält nämlich §49 (Abs1 bis 3) KAO 1978 keine ausführungsgesetzliche Regelung, so liefert der vom Bf. einer grundsatzgesetzlichen Vorschrift entnommene Gesetzeszweck keinen Wertungsmaßstab für die eben genannte Gesetzesbestimmung. Aus diesem Grund ist es auch nicht erörterungsbedürftig, daß seine Argumentation - wie bereits gezeigt wurde - überdies auf einem Fehlverständnis von Bestimmungen des KAG beruht.
e) Der Bf. ist ferner der Meinung, daß der von ihm unter dem Gesichtspunkt der Bindung des Gesetzgebers an das Gleichheitsgebot erhobene Vorwurf auch ohne Bezugnahme auf das Grundsatzgesetz begründet sei; die Regelung sei - wie er in der mündlichen Verhandlung vortragen ließ - auch "an sich" gleichheitswidrig. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, daß der Träger der Krankenanstalt Gebühren zwecks Honorierung ärztlicher Leistungen einnehme, sie aber nicht verteile.
Der Vorwurf der Gleichheitswidrigkeit ist aber auch dann nicht berechtigt, wenn er unter diesem Blickwinkel erhoben wird. Wie schon dargelegt, fällt die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen in den dienstlichen Pflichtenkreis (auch) der an der Krankenanstalt tätigen Ärzte. Der Dienstrechtsgesetzgeber ist nun keineswegs gehalten, bei der nach verschiedenen Methoden möglichen Abgeltung von Dienstnehmerleistungen einer solchen den Vorzug zu geben, die einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen bestimmten, auch aus der Tätigkeit angestellten Ärzte resultierenden Einnahmen und deren Honorierung herstellt.
f) Verfassungswidrigkeit des §49 (Abs1 bis 3) KAO 1978 macht der Bf. letztlich wegen eines angenommenen Verstoßes gegen den in Art18 Abs2 B-VG festgelegten Grundsatz der materiellen Vorherbestimmung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz geltend. Nur jeweils Obergrenzen der Arztgebühr, nicht aber - wie er es für erforderlich hält - Untergrenzen seien bestimmt; die Determinanten seien zu ungenau. So werde nicht auf die Leistung und auf die Verantwortung der Ärzte, sondern - was begrifflich gar nicht möglich sei - auf die "von den einzelnen Abteilungen zu erbringenden ärztlichen Leistungen und die damit verbundene ärztliche Verantwortung" abgestellt, auf zu erbringende, also auf in der Zukunft liegende statt auf erbrachte Leistungen; das Kriterium "Verantwortung" sei kein taugliches Merkmal für die Quantifizierung bezüglich einer Gebühr, die Bezugnahme auf die "dienstrechtliche Stellung" sei ungeeignet, da nicht erkennbar sei, ob einer höheren dienstrechtlichen Stellung eine höhere oder eine niedrigere Gebühr entspreche, und es sei schließlich der Verordnungsgeber, da er auf die festgelegten Kriterien nur "Bedacht zu nehmen" habe, nicht strikt gebunden. Im Gesetz sei - wie der Bf. seine Kritik zusammenfassend in der mündlichen Verhandlung vortragen ließ - nicht erwähnt, worauf es eigentlich ankomme.
Der VfGH zweifelt jedoch nicht daran, daß die hier zu betrachtende Verordnungsermächtigung jenen Anforderungen des Art18 Abs2 B-VG Rechnung trägt, von denen der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zu dieser Vorschrift ausgeht. Sie gebietet, daß die maßgebliche gesetzliche Regelung den Verordnungsgeber nicht bloß formal zur Verordnungserlassung delegiert, sondern eine hinreichende materiell-rechtliche Vorherbestimmung der auf sie zu gründenden Verordnung zum Inhalt hat, daß also der wesentliche Verordnungsinhalt durch das Gesetz vorherbestimmt sein muß; dabei muß das Gesetz eine Regelung aller Fragen enthalten, die für die Gestaltung als wesentlich anzusehen sind (s. zB VfSlg. 9227/1981 S 130 mit weiteren Judikaturhinweisen). Wenn der Bf. die Wendung "Bedacht zu nehmen" anscheinend dahin versteht, daß sie eine besonders weitreichende Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgeber zum Ausdruck bringt, so ist dies verfehlt. Der Verordnungsgeber hat, sich an den betragsmäßig festgelegten Obergrenzen orientierend (woraus allein schon folgt, daß die Feststellung von Untergrenzen nicht erforderlich ist), abgestufte monatliche Gebühren so zu schaffen, daß sich deren Relation aus den festgelegten Kriterien ergibt. Diese sind entgegen der Ansicht des Bf. durchaus tauglich, Maßstab für diese Relation zu sein. Es steht dem Gesetzgeber frei, bei der Leistungsbeurteilung von bestehenden Organisationseinheiten auszugehen und die jeweils in einer solchen Organisationseinheit insgesamt zu erbringende ärztliche Leistung der einer anderen Organisationseinheit gegenüberzustellen, was im Ergebnis nichts anderes als ein Vergleich aufgrund von Durchschnittsbetrachtungen ist. Daß die ärztliche Verantwortung bei einer vornehmlich durch das Primararztsystem charakterisierten Organisationsstruktur je nach dem Aufgabenbereich des einzelnen Arztes durchaus unterschiedlichen Umfang und Inhalt hat, also abgestuft werden kann, braucht dem Bf. gegenüber im Hinblick auf seine eigene dienstliche Position wohl nicht näher erläutert zu werden; dieses Kriterium ist daher sehr wohl geeignet, Teil des Maßstabes in einem anderen Bereich zu sein. Wenn der Bf. schließlich bezweifelt, daß die dienstrechtliche Stellung der in Verwendung stehenden Ärzte im gegebenen Zusammenhang ein taugliches Kriterium ist, ja sogar in Frage stellt, ob einer höheren dienstrechtlichen Stellung eine höhere Gebühr korrespondiert, so genügt es wohl, auf die im Abs3 des §49 KAO 1978 getroffene Unterscheidung zwischen Abteilungsvorständen und Leitern von Departements einerseits und allen übrigen Ärzten andererseits aufmerksam zu machen und anzumerken, daß dem VfGH der Versuch nicht verständlich erscheint, Grundbegriffen des öffentlichen Dienstrechtes schlechthin ihren Inhalt zu nehmen.
g) Das oben unter II/1/b und II/1/c Gesagte gilt entsprechend für die Kritik des Bf. an der Gesetzmäßigkeit der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Verordnungen (LGBl. Nr. 120/1976, 69/1977 bzw. 109/1979), soweit sie darauf hinausläuft, daß das - wie er meint - grundsatzgesetzlich vorgesehene sogenannte "Aufteilungssystem" verletzt oder gegen das Gleichheitsgebot verstoßen werde.
h) Der Bf. behauptet aber auch die Gesetzwidrigkeit dieser V wegen einer "Abweichung" vom §49 (Abs1 bis 3) KAO 1978, die er anhand der V LGBl. Nr. 120/1976 darlegt.
Eine dem Gesetz widersprechende Regelung erblickt der Bf. bereits darin, daß die der Bemessung der Arztgebühr zugrunde gelegten Behandlungsgebühren unrichtig festgesetzt seien; die jeweilige Behandlungsgebühr sei für den Gesamtbereich der einzelnen Anstalt, nicht aber differenzierend "nach dem Ausmaß und der Schwierigkeit der erbrachten ärztlichen Leistungen" (§48 Abs3 KAO 1978) festgesetzt worden. Damit zielt der Bf. der Sache nach primär auf den Nachweis eines Widerspruches zwischen §48 KAO 1978 als der gesetzlichen Grundlage für die Festsetzung der Behandlungsgebühren und deren Festsetzung durch die zitierten V (zB durch §1 Abs1 der V LGBl. Nr. 120/1976) ab.
Ob aus diesem Vorwurf zutreffendenfalls überhaupt auf eine unrichtige Festlegung der Arztgebühr durch den Verordnungsgeber geschlosssen werden könnte, kann aber auf sich beruhen. Es ist nämlich in Ansehung des Wortlautes des §48 Abs3 KAO 1978 ("Die Behandlungsgebühren ... sind unter Bedachtnahme auf den Aufwand der Krankenanstalt für die Anschaffung von Geräten und Einrichtungen zur ärztlichen Behandlung, nach dem Ausmaß und der Schwierigkeit der erbrachten ärztlichen Leistungen ... festzusetzen ..."), in dem vom "Aufwand der Krankenanstalt" die Rede ist, unzweifelhaft, daß die ärztlichen Leistungen nur als finanzielle Komponente der für die gesamte Anstalt einheitlich zu ermittelnden Behandlungsgebühr in Betracht kommen.
i) Einen weiteren Widerspruch zwischen V und Gesetz will der Bf. daraus ableiten, daß §49 Abs1 KAO 1978 die monatliche Auszahlung der Arztgebühr vorsehe, nach der V (gemeint ist offenkundig §1 Abs2 der V LGBl. Nr. 120/1976) aber die "eingehenden Behandlungsgebühren" maßgebend seien. Hier nimmt der Bf. jedoch nicht darauf Bedacht, daß die von ihm der Sache nach bezogene Verordnungsstelle von den "in einem Monat eingehenden Behandlungsgebühren" spricht sowie daß nach §2 Abs1 derselben V die Arztgebühr "monatlich im nachhinein" zusteht.
j) Im Rahmen des in Erörterung stehenden Vorwurfs meint der Bf. letztlich, daß die Festlegung der "starren Arztgebühr" dem §49 (Abs1 bis 3) KAO 1978 widerspreche, weil ein diese Gebühr rechtfertigendes Kriterium in dieser Gesetzesvorschrift nicht enhalten sei. Auch eine solche anhand des folgendermaßen lautenden §5 der V LGBl. Nr. 120/1976 geltend gemachte Gesetzwidrigkeit ist nicht gegeben:
§5
Starre Arztgebühr
(1) Die starre Arztgebühr wird mit 20000 S je Primararzt und je Monat festgesetzt.
(2) Die in einem Monat den Primarärzten zustehende starre Arztgebühr bildet die Summe der starren Arztgebühr.
(3) Erreicht die Hälfte der Summe der Behandlungsgebühren nach §1 Abs2 nicht die Summe der starren Arztgebühren nach Abs2, so ist der erstgenannte Betrag durch den letztgenannten Betrag zu teilen. Jedem Primararzt steht in einem solchen Fall nur der so errechnete Bruchteil seiner starren Arztgebühr zu.
Die sogenannte "starre Arztgebühr" ist eine Komponente der Arztgebühr für Primarärzte (s. zB §4 Abs2 der V LGBl. Nr. 120/1976: "Die Arztgebühr für Primarärzte gliedert sich in eine starre, eine anteilige und bei Vorliegen der Voraussetzungen des §8 überdies in eine besondere Arztgebühr."); sie ist - was in einem gewissen Widerspruch zu ihrer Bezeichnung stehen mag - bloß nach oben hin als absoluter Betrag festgelegt, nach unten hin jedoch (nach Maßgabe der eingehenden Behandlungsgebühren) variabel, und bildet im übrigen einen aufzustockenden Sockelbetrag. Auch in Ansehung der "starren Arztgebühr" als unselbständigem Bestandteil der Arztgebühr kann diese - der Meinung des Bf. zuwider - durchaus den in §49 Abs1 bis 3 KAO 1978 festgelegten Kriterien zugeordnet werden, insbesondere dem der "dienstrechtlichen Stellung" der Ärzte.
k) Das Beschwerdeverfahren ergab auch keine sonstigen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Rechtsvorschriften. Es ist daher festzuhalten, daß weder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm noch eine solche Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes vorliegt, die aus der Rechtswidrigkeit einer generellen Norm abzuleiten wäre.
2. Der Bf. wirft der belangten Ktn. Landesregierung aber auch eine Verletzung des Gleichheitsrechtes im Bereich der Vollziehung der von ihr angewendeten Rechtsvorschriften vor, die gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 9015/1981) nur gegeben wäre, wenn die Behörde Willkür geübt hätte. Davon kann aber ebenfalls nicht die Rede sein.
a) Was die Bescheide über die Feststellung der Arztgebühr für die Monate Jänner und Feber 1977 angelangt (in denen diese Gebühr jeweils mit "0" festgestellt worden ist), hält es der Bf. für ausgeschlossen, daß in diesen Monaten im Landeskrankenhaus Klagenfurt - wie in der Bescheidbegründung angenommen - keine Behandlungsgebühren eingegangen seien.
Diesem Vorbringen hält die bel. Beh. entgegen,
"daß die Behandlungsgebühren nicht auf der Basis der Vorschreibung mit dem Enden des Pflegefalles zur Ermittlung der Behandlungsgebühren herangezogen werden, sondern daß immer von den jeweils mit Verzögerung eingegangenen Behandlungsgebühren auszugehen ist (§6 Abs2 der V LGBl. Nr. 120/1976). Daraus resultiert eine Lücke beim Eingang an Behandlungsgebühren im Jänner und Feber 1977. Während dieser Anfangszeit im neuen Berechnungsschema erhielten die Primarärzte allerdings die nachträglich eingehobenen und noch nach der bisherigen Rechtslage bis 31. Dezember 1976 die gebührenden Anteile an Sondergebühren, die beim Bf. insgesamt einen Betrag von 929862,62 S ausmachten".
Die Landesregierung räumt allerdings ein, daß im Feber 1977 tatsächlich ein Eingang an Behandlungsgebühren zu verzeichnen gewesen sei, der jedoch wegen Geringfügigkeit erst im März berücksichtigt worden sei; der sich daraus ergebende Anspruch auf Arztgebühr sei den Gebühren für März 1977 zugeschlagen worden.
Der VfGH hält die Auffassung der bel. Beh. über die Zugrundelegung der im jeweiligen Monat eingehenden Behandlungsgebühren jedoch für zumindest denkmöglich, sodaß kein Anhaltspunkt für eine willkürliche Gesetzeshandhabung besteht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, daß die Arztgebühr monatlich im nachhinein zusteht (§2 Abs1 der V LGBl. Nr. 120/1976), daß der Berechnung der Arztgebühren für Primarärzte die Hälfte der "Summe der Behandlungsgebühren" nach §1 Abs2 zugrundezulegen ist (§4 Abs1) sowie daß §1 Abs2 die in einem Monat eingehenden Behandlungsgebühren in (an anderer Stelle näher bezeichneten) Krankenanstalten als "Summe der Behandlungsgebühren" umschreibt.
Eine willkürliche Gesetzeshandhabung kann der VfGH nach der Lage des Falles auch darin nicht erblicken, daß Behandlungsgebühreneingänge des Feber 1977 erst bei Ermittlung der Arztgebühr für März 1977 zugrundegelegt wurden; in dem für März 1977 erlassenen angefochtenen Bescheid wird nämlich die Höchstgrenze von 100000 S nicht erreicht. Ob diese Vorgangsweise der bel. Beh. allerdings (etwa im Hinblick auf eine bruchteilsmäßig zu errechnende starre Arztgebühr) rechtmäßig ist, ist vom VfGH nicht zu beurteilen.
b) Hinsichtlich der übrigen Bescheide lastet der Bf. der belangten Landesregierung an, sie enthielten "lediglich Zahlen und Summen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit sich aus der Begründung der angefochtenen Bescheide in keiner Weise ableiten läßt".
Auch dieser Beschwerdevorwurf ist nicht zielführend, weil er sich bloß in allgemeinen Behauptungen erschöpft; er enthält kein wie immer geartetes Indiz dafür, warum die bel. Beh. eine von ihr jeweils zur Berechnung herangezogene Größe (etwa in ihren übrigen Bescheiden für 1977: den (monatlichen) Eingang an Behandlungsgebühren insgesamt, den Gebühreneingang hinsichtlich aller bettenführenden Abteilungen sowie der vom Bf. geleiteten Abteilung; die in Betracht kommende Zahl der Primarärzte) unrichtig angenommen haben sollte. Daß aber die im jeweiligen Bescheid vorgenommene Berechnung weiter überprüfbar ist, wenn man von den dort angeführten Größen ausgeht, bedarf keines weiteren Hinweises.
3. Zusammenfassend ist festzustellen, daß weder die vom Bf. behauptete Verletzung des Gleichheitsrechtes stattfand noch die eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes hervorkam. Da - wie schon dargelegt - auch von der Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm nicht gesprochen werden kann, war die Beschwerde abzuweisen.
Schlagworte
Krankenanstalten, Arztgebühr, VfGH / Prüfungsmaßstab, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Kompetenz Bund - Länder Krankenanstalten, Kompetenz Bund - Länder Dienstrecht, Kompetenz Bund - LänderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B196.1978Dokumentnummer
JFT_10169071_78B00196_00