RS Vwgh 2006/4/25 2002/06/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2006
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs9;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Bürgermeister in seiner Funktion als Baubehörde erster Instanz Beschwerde erhoben, ist eine beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E vom 11. September 1986, Zl. 85/06/0108, VwSlg 12213 A/1986).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060210.X02

Im RIS seit

11.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten