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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs9;Rechtssatz
Hat der Bürgermeister in seiner Funktion als Baubehörde erster Instanz Beschwerde erhoben, ist eine beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E vom 11. September 1986, Zl. 85/06/0108, VwSlg 12213 A/1986).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002060210.X02Im RIS seit
11.07.2006