RS Vwgh 2006/4/25 2006/11/0026

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
KAG OÖ 1997 §2 Z7;
KAG OÖ 1997 §4 Abs4 Z3;
KAG OÖ 1997 §7 Abs1 Z6;
KAG OÖ 1997 §7 Abs1 Z8;

Rechtssatz

Die von der Ärztekammer für Oberösterreich begehrte Parteistellung setzt gemäß § 4 Abs. 4 Z. 3 OÖ. KAG 1997 voraus, dass das dem Bescheid zu Grunde liegende Verfahren ein solches zur Bewilligung eines selbständigen Ambulatoriums ist. Gemäß § 2 Z. 7 legcit ist wesentliches Tatbestandsmerkmal eines selbständigen Ambulatoriums, dass es sich um eine organisatorisch selbständige Einrichtung handelt. Im vorliegenden Fall soll die beabsichtigte Ambulanz vom selben Rechtsträger wie das AKH Linz, nämlich von der mitbeteiligten Partei (Stadt linz), geführt werden und sowohl fachlich als auch hinsichtlich der Organisation und der Koordination durch Abteilungsleiter bzw. - vorstände des AKH Linz geleitet werden. Sämtliche in dieser Ambulanz tätigen Ärzte würden von der mitbeteiligten Partei entlohnt werden. Zu Recht hat die Behörde daher die Auffassung vertreten, dass Gegenstand des dem Bescheid zu Grunde liegende Verfahrens nicht ein selbständiges Ambulatorium im Sinne des § 2 Z. 7 OÖ KAG 1997 ist.

Schlagworte

Gesundheitswesen Interessenvertretungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006110026.X02

Im RIS seit

21.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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