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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/11/0284 E 28. Mai 2002 RS 3Stammrechtssatz
Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens gilt nicht nur für die im § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 geregelte Entziehung der Lenkberechtigung, sondern auch für die im § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 genannten Einschränkungen der Gültigkeit der Lenkberechtigung, mit anderen Worten, die Behörde darf nicht, ohne dass sich der Sachverhalt wesentlich geändert hätte, wiederholt Einschränkungen der Gültigkeit der Lenkberechtigung verfügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006110042.X01Im RIS seit
27.06.2006