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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
ROG Tir 1984 §16a Abs1 lita;Rechtssatz
Der Eigentümergemeinschaft iSd § 18 Abs. 1 WEG 2002 kommt nur hinsichtlich der Verwaltung der Liegenschaft als solcher Bedeutung zu, sie betrifft nicht Rechte der Miteigentümer hinsichtlich ihres Anteiles oder der Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes sowie Individualrechte des Miteigentümers gegenüber Dritten. Der Wortlaut dieser Bestimmung bietet auch keinerlei Hinweis dafür, dass mit der Einführung der Eigentümergemeinschaft an den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Gebäuden etwas geändert werden sollte (Hinweis auf das zu der nach der früheren Rechtslage in § 13c Abs. 1 WEG 1975 vorgesehenen, gleichartigen Wohnungseigentümergemeinschaft ergangene E vom 27. Februar 1998, Zl. 96/06/0182). (Hier: Es trifft somit nicht zu, dass die Behörden die Eigentümergemeinschaft iSd § 18 Abs. 1 WEG 2002 mit der Frage der Zuordnung von drei Wohnungen als Freizeitwohnsitze hätten befassen müssen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060143.X01Im RIS seit
19.05.2006