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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Wenn eine Gefährdung oder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung durch eine Bauführung zu erwarten ist, ist der Baubehörde kein Ermessensspielraum dahingehend eingeräumt, ob ein größerer Abstand festgesetzt wird oder nicht. Den Nachbarn steht bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 10 Vlbg BauG vielmehr ein Rechtsanspruch auf Festsetzung größerer Abstände zu. Ob diese Voraussetzungen vorliegen und bejahendenfalls, welche Abstände im Einzelfall festzulegen sind, hat die Verwaltungsbehörde im Ermittlungsverfahren von Amts wegen klarzustellen. Wenn die nach § 6 Abs. 10 Vlbg BauG erforderlichen größeren Abstände nicht eingehalten werden können, ist letztlich das Bauvorhaben zu versagen (Hinweis auf die von Feurstein, Das Vorarlberger Baugesetz, 3. Auflage 1997, S. 69 f, dargestellte hg. Rechtsprechung). Eine Immissionseinwendung nach dem Vlbg. BauG, nach welchem dem Nachbarn ein Nachbarrecht auf Immissionsschutz nur im Rahmen der Abstandsregelung des § 6 Abs. 9 zukommt, ist immer als Einwendung auf Einhaltung eines größeren Abstandes gemäß dieser Bestimmung zu verstehen.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Besondere RechtsgebieteBaubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002060131.X05Im RIS seit
08.06.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009