RS Vwgh 2006/4/25 2002/06/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2006
beobachten
merken

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §31;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs9;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn eine Gefährdung oder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung durch eine Bauführung zu erwarten ist, ist der Baubehörde kein Ermessensspielraum dahingehend eingeräumt, ob ein größerer Abstand festgesetzt wird oder nicht. Den Nachbarn steht bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 10 Vlbg BauG vielmehr ein Rechtsanspruch auf Festsetzung größerer Abstände zu. Ob diese Voraussetzungen vorliegen und bejahendenfalls, welche Abstände im Einzelfall festzulegen sind, hat die Verwaltungsbehörde im Ermittlungsverfahren von Amts wegen klarzustellen. Wenn die nach § 6 Abs. 10 Vlbg BauG erforderlichen größeren Abstände nicht eingehalten werden können, ist letztlich das Bauvorhaben zu versagen (Hinweis auf die von Feurstein, Das Vorarlberger Baugesetz, 3. Auflage 1997, S. 69 f, dargestellte hg. Rechtsprechung). Eine Immissionseinwendung nach dem Vlbg. BauG, nach welchem dem Nachbarn ein Nachbarrecht auf Immissionsschutz nur im Rahmen der Abstandsregelung des § 6 Abs. 9 zukommt, ist immer als Einwendung auf Einhaltung eines größeren Abstandes gemäß dieser Bestimmung zu verstehen.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Besondere RechtsgebieteBaubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060131.X05

Im RIS seit

08.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten