Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob durch das Bauvorhaben das in § 6 Abs. 10 Vlbg. BauG genannte ortsübliche Ausmaß an Belästigung überschritten wird, ist insbesondere auch die bestehende Flächenwidmung maßgebend. Die belangte Behörde hätte daher ausgehend von § 14 Abs. 4 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, worin als Mischgebiete solche Gebiete festgelegt sind, in denen Wohngebäude und sonstige Gebäude und Anlagen zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören, prüfen müssen, ob dies im Fall des gegenständlichen Vorhabens der Fall ist. Diese Frage hätte sie sowohl nach der Art des Gebäudes oder der Anlage, also nach der Betriebstype, als auch gemäß § 14 Abs. 8 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes nach den im Projekt allenfalls vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen, deren Durchführung technisch möglich ist und rechtlich festgelegt wird, beurteilen müssen (Hinweis E vom 25. Juni 1999, Zl. 98/06/0045).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002060131.X06Im RIS seit
08.06.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009