RS Vwgh 2006/4/25 2002/06/0210

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art116 Abs1;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art131;
B-VG Art132;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Beschwerdelegitimiert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nur die Gemeinde als Trägerin des Rechts auf Selbstverwaltung, einzelnen Organen der Gemeinde, auch wenn ihnen - wie dem Bürgermeister - in Gesetzen behördliche Zuständigkeiten eingeräumt sind, kommt ein solches Recht nicht zu. Einer Behörde kommt weder dem Staat noch dem Einzelnen gegenüber ein subjektives Recht auf eine Zuständigkeit oder einen bestimmten Wirkungskreis zu (Hinweis Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage 1996, 333f).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060210.X01

Im RIS seit

11.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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