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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §76;Rechtssatz
Die Verjährung kommt nur in Betracht, wenn eine gesetzliche Regelung dies vorsieht. Weder die Rückstandskontrollverordnung noch das AVG, auf dessen Bestimmungen in § 21 der genannten Verordnung verwiesen wird, enthalten eine Regelung über die Verjährung von in §§ 76 und 77 AVG geregelten Gebühren (Hinweis E 3. September 1996, 96/04/0067), sodass eine Verjährung in einem solchen Fall nicht eingetreten ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004110171.X01Im RIS seit
27.06.2006Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010