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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DSG 2000 §27 Abs4;Rechtssatz
Das in § 27 Abs. 4 DSG 2000 eingeräumte Recht auf Mitteilung über die Löschung bzw. die Mitteilung der Gründe, dass keine Löschung stattfindet, ist wie das Recht auf Löschung selbst auf die Erbringung einer Leistung der jeweiligen Behörde gegenüber dem Rechtsunterworfenen ausgerichtet. Aus § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist abzuleiten, dass sich diese Bestimmung auf Verletzungen u.a. des Rechtes auf Löschung von Daten und damit auf aktuelle Verletzungen bezieht und nicht auf Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben und der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten bzw. die Mitteilung über die Löschung, mittlerweile eingetreten ist. Eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung kommt nur dann und so lange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2004/06/0125, mit Hinweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060167.X01Im RIS seit
30.05.2006