Index
27/01 RechtsanwälteNorm
Geschäftsplan Zusatzpension Versorgungseinrichtung RAK Wr;Rechtssatz
Der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B: Zusatzpension (Beschluss der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien vom 6. Mai 1997; im Folgenden:
Satzung/Zusatzpension) und dem für die Zusatzpension gemäß § 18 der Satzung/Zusatzpension erstellten Geschäftsplan kann keine Verpflichtung zum Abschluss von Versicherungsverträgen zur entsprechend gesicherten Veranlagung der Beiträge für die Zusatzpension entnommen werden. § 15 zweiter Satz Satzung/Zusatzpension sieht nur eine Ermächtigung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer vor, einen Versicherungsvertrag zur Abdeckung der aus der Zusatzleistung entstehenden versicherungstechnischen Risken abzuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060182.X04Im RIS seit
07.06.2006