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24/01 StrafgesetzbuchNorm
ÄrzteG 1998 §62 Abs1 Z2;Rechtssatz
Es ist zwischen gerichtlichen und sicherheitsbehördlichen Vorerhebungen zu unterscheiden. Gerichtliche Vorerhebungen bewirken als gerichtliche Maßnahme die Einleitung eines Strafverfahrens iSd § 62 Abs. 1 ÄrzteG 1998, während sicherheitspolizeiliche Vorerhebungen diese Folge nicht nach sich ziehen (Hinweis E 11. November 1998, 98/04/0123). Im Beschwerdefall betraf das gerichtliche Strafverfahren Vorwürfe des Betruges (§ 146 StGB) im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes. Die Voraussetzung des § 62 legcit, dass ein Strafverfahren wegen grober Verfehlung bei Ausübung des ärztlichen Berufes eingeleitet wurde, ist damit - jedenfalls in Ansehung des gerichtlichen Strafverfahrens wegen Betruges - erfüllt (Hinweis E 25. Juni 1996, 95/11/0339).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004110221.X01Im RIS seit
27.06.2006