RS Vwgh 2006/4/25 2004/11/0221

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §62 Abs1 Z2;
ÄrzteG 1998 §62 Abs1;
ÄrzteG 1998 §62;
StGB §146;

Rechtssatz

Es ist zwischen gerichtlichen und sicherheitsbehördlichen Vorerhebungen zu unterscheiden. Gerichtliche Vorerhebungen bewirken als gerichtliche Maßnahme die Einleitung eines Strafverfahrens iSd § 62 Abs. 1 ÄrzteG 1998, während sicherheitspolizeiliche Vorerhebungen diese Folge nicht nach sich ziehen (Hinweis E 11. November 1998, 98/04/0123). Im Beschwerdefall betraf das gerichtliche Strafverfahren Vorwürfe des Betruges (§ 146 StGB) im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes. Die Voraussetzung des § 62 legcit, dass ein Strafverfahren wegen grober Verfehlung bei Ausübung des ärztlichen Berufes eingeleitet wurde, ist damit - jedenfalls in Ansehung des gerichtlichen Strafverfahrens wegen Betruges - erfüllt (Hinweis E 25. Juni 1996, 95/11/0339).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004110221.X01

Im RIS seit

27.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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