RS Vwgh 2006/4/25 2004/06/0197

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1 idF 2004/I/010;
AVG §8;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde in der Kundmachung der mündlichen Verhandlung auf die allfällige Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung hingewiesen - allerdings in der Diktion des § 42 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998, indem die Nachbarn auf den Verlust der Parteistellung hingewiesen wurden "soweit" statt "wenn" (im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 10/2004) "sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben". Beiden Fassungen des § 42 Abs. 1 AVG ist gemeinsam, dass die Parteistellung nur beibehalten wird, wenn (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben wurden (Hinweis E vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0259). In Bezug auf diese Rechtsfolge war es daher nicht von Bedeutung, dass in der Kundmachung das Wort "soweit" und nicht das Wort "wenn" verwendet wurde.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004060197.X02

Im RIS seit

30.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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