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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten hat die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers "gemäß § 2 Heeresversorgungsgesetz ... als Dienstbeschädigung anerkannt". An diesen rechtskräftigen Bescheid der Bundesberufungskommission ist die Behörde (BM für Landesverteidigung) bei der Beurteilung der Vorfrage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 WehrG 2001 erfüllt sind, gebunden, weil die Wirksamkeit einer vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 30 Abs. 3 Z 2 WehrG 2001 von derselben Frage abhängig ist wie die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung gemäß § 2 Abs. 1 Heeresversorgungsgesetz, nämlich ob die Gesundheitsschädigung in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung steht. Gemäß § 30 Abs. 3 WehrG 2001 wäre die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit im vorliegenden Fall daher nur mit der Zustimmung des Bf wirksam geworden. Das Vorliegen dieser Zustimmung wird im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt und vom Bf bestritten. Die Ansicht der belBeh, der Bf sei rechtswirksam aus dem Wehrdienst entlassen worden, erweist sich daher als verfehlt. Schon deshalb stellen die vom Bf nach diesem Zeitpunkt bezogenen Geldleistungen im genannten Ausmaß keinen Übergenuss iSd § 55 Abs. 1 HGG 2001 dar.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006110033.X01Im RIS seit
21.06.2006