Index
E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes macht die verfassungskonforme Auslegung des § 5 AsylG u.a. die Berücksichtigung von Kriterien des Art. 3 EMRK erforderlich. Aus Art. 3 EMRK ergibt sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung, wobei in diesem Zusammenhang auch Verfahrensgestaltungen im Drittstaat von Bedeutung sein können. Maßgeblich ist unter diesem Gesichtspunkt, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinaus gehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, ein auf Grund der Dublin II-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. In diesem Zusammenhang kommt Berichten über derartige den Zielstaat betreffende Vorkommnisse ebenso maßgebliche Bedeutung zu wie diesbezüglich negativen Erfahrungswerten (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a., und vom 17. Juni 2005, B 336/05; weiters die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2005, Zl. 2002/20/0582, vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095, vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/20/0082, vom 26. Juli 2005, Zl. 2005/20/0224).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006190673.X01Im RIS seit
08.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009