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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/19/0394 2006/19/0395Rechtssatz
Vor der Erledigung des Hauptantrages "auf ordnungsgemäße Zustellung" war das Bundesasylamt nicht zuständig, über den nur in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden. Der unabhängige Bundesasylsenat, dessen Verfahren sich auf die mit den bekämpften Spruchpunkten erledigten "Sachen" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG beschränkte und der den Antrag auf Zustellung daher nicht in Behandlung nehmen konnte, hätte die in der Überschreitung der Zuständigkeit durch primäre Erledigung des Eventualantrages liegende Rechtswidrigkeit im Vorgehen des Bundesasylamtes vorrangig wahrnehmen und die bekämpften Spruchpunkte aus diesem Grund gemäß § 66 Abs. 4 AVG beheben müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2000, 96/19/2626, 2627). (Hier: Der unabhängige Bundesasylsenat behob in Erledigung der Berufungen jeweils gegen den den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Spruchpunkt diese Spruchpunkte gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit jeweils zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.)
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006190393.X02Im RIS seit
24.05.2006