RS Vwgh 2006/4/25 2002/06/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §45;
StPO 1975 §41 Abs2 idF 1999/I/055;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/06/0104 E 25. April 2006

Rechtssatz

In den Regelungen betreffend die Beigabe und Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 41 Abs. 2 StPO und § 45 RAO ist stets von der Beigebung und Bestellung eines Rechtsanwaltes (in der Einzahl) und nicht von mehreren Rechtsanwälten die Rede. Aus dem Wortlaut der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen ist daher zu schließen, dass der Gesetzgeber den Regelfall der Beigebung und Bestellung eines und nur eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshilfeverteidiger vor Augen hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060100.X01

Im RIS seit

19.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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