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25/01 StrafprozessNorm
RAO 1868 §45;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/06/0104 E 25. April 2006Rechtssatz
In den Regelungen betreffend die Beigabe und Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 41 Abs. 2 StPO und § 45 RAO ist stets von der Beigebung und Bestellung eines Rechtsanwaltes (in der Einzahl) und nicht von mehreren Rechtsanwälten die Rede. Aus dem Wortlaut der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen ist daher zu schließen, dass der Gesetzgeber den Regelfall der Beigebung und Bestellung eines und nur eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshilfeverteidiger vor Augen hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002060100.X01Im RIS seit
19.05.2006