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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/06/0193 E 27. November 2003 RS 5Stammrechtssatz
Nachbarn haben im Bauverfahren - anders als bei Belästigungen, die vom Verkehr auf der Nachbarliegenschaft selbst ausgehen - keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße nicht ändern bzw. dass die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des auf dem Baugrundstück zu errichtenden Gebäudes entspricht (vgl. die Erkenntnisse vom 3. September 1998, Zl. 98/06/0009, und vom 22. April 1999, Zl. 99/06/0015).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002060131.X02Im RIS seit
08.06.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009