RS Vwgh 2006/4/25 2002/06/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/06/0193 E 27. November 2003 RS 5

Stammrechtssatz

Nachbarn haben im Bauverfahren - anders als bei Belästigungen, die vom Verkehr auf der Nachbarliegenschaft selbst ausgehen - keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße nicht ändern bzw. dass die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des auf dem Baugrundstück zu errichtenden Gebäudes entspricht (vgl. die Erkenntnisse vom 3. September 1998, Zl. 98/06/0009, und vom 22. April 1999, Zl. 99/06/0015).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060131.X02

Im RIS seit

08.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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