RS Vwgh 2006/4/25 2004/06/0186

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
MRG §39 Abs3 idF 2003/I/113;
MRG §40 Abs1 idF 2003/I/113;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §50;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
WEG 2002 §24 Abs5 idF 2003/I/113;
WEG 2002 §52 Abs2 Z1 idF 2003/I/113;
WEG 2002 §9 Abs2 Z4 idF 2003/I/113;

Rechtssatz

Gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 WEG 2002 kommt sämtlichen Wohnungseigentümern im Verfahren über die Nutzwertneufestsetzung Parteistellung zu, da ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden. (Hier: Betreffend die Entscheidung über die Neufestsetzung der Nutzwerte erfolgte keine Zustellung durch Anschlag im Sinne des § 24 Abs. 5 WEG 2002. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte allein an die Mitbeteiligte. Somit erfolgte keine wirksame Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführer. Die diesbezügliche Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Zustellung dieses Bescheides in Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wäre daher als rechtswidrig zu erkennen gewesen. Da gemäß § 50 VwGG bereits bei teilweisem Obsiegen einer Partei Kosten zuzusprechen wären, waren den Beschwerdeführern gemäß § 58 Abs. 2 VwGG die Kosten zuzusprechen.)

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Wohnungswesen Mietwesen Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004060186.X01

Im RIS seit

11.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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