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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 WEG 2002 kommt sämtlichen Wohnungseigentümern im Verfahren über die Nutzwertneufestsetzung Parteistellung zu, da ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden. (Hier: Betreffend die Entscheidung über die Neufestsetzung der Nutzwerte erfolgte keine Zustellung durch Anschlag im Sinne des § 24 Abs. 5 WEG 2002. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte allein an die Mitbeteiligte. Somit erfolgte keine wirksame Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführer. Die diesbezügliche Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Zustellung dieses Bescheides in Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wäre daher als rechtswidrig zu erkennen gewesen. Da gemäß § 50 VwGG bereits bei teilweisem Obsiegen einer Partei Kosten zuzusprechen wären, waren den Beschwerdeführern gemäß § 58 Abs. 2 VwGG die Kosten zuzusprechen.)
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Wohnungswesen Mietwesen Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060186.X01Im RIS seit
11.07.2006