RS Vwgh 2006/4/25 2002/06/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art139;
GO RAK Wien 1991 §45 Abs3;
GO RAK Wien NÖ Bgld 1974 §45 Abs3;
MRK Art6;
RAO 1868 §45 idF 1999/I/071;
RAO 1868 §46 Abs1 idF 1999/I/071;
RAO 1868 §46 Abs2 idF 1999/I/071;
StPO 1975 §41 Abs2 idF 1999/I/055;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/06/0104 E 25. April 2006

Rechtssatz

Die in § 46 RAO zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung einer möglichst gleichmäßigen Heranziehung und Belastung als Verfahrenshelfer aller einer Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte kann zwar durchaus grundsätzlich auch durch die Bestellung mehrerer Rechtsanwälte für einen Beschuldigten bzw. Angeklagten im Fall besonders umfangreicher Vertretungen zum Tragen kommen. Dies wird jedoch nur dann und nur so weit Platz greifen dürfen, als dies zur Gewährleistung einer effektiven Vertretung und Verteidigung des Verfahrensbeholfenen erforderlich oder zweckmäßig ist und eine Beeinträchtigung der Gewährleistung einer effektiven Vertretung und Verteidigung vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK ausgeschlossen werden kann. Versteht man § 45 Abs. 3 zweiter Satz der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuss vom 21. Mai 1974, i.d.F. vom 18. April 1991, AnwBl 1991, 449ff, dahingehend, dass eine Bestellung mehrerer Rechtsanwälte zur gemeinsamen Vertretung in jenen Fällen erfolgen kann, in denen dies im Hinblick auf das oben Gesagte zulässig erscheint, kann sie durchaus auf gesetzeskonforme Weise ausgelegt und angewendet werden.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060100.X05

Im RIS seit

19.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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