Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/06/0104 E 25. April 2006Rechtssatz
Die in § 46 RAO zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung einer möglichst gleichmäßigen Heranziehung und Belastung als Verfahrenshelfer aller einer Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte kann zwar durchaus grundsätzlich auch durch die Bestellung mehrerer Rechtsanwälte für einen Beschuldigten bzw. Angeklagten im Fall besonders umfangreicher Vertretungen zum Tragen kommen. Dies wird jedoch nur dann und nur so weit Platz greifen dürfen, als dies zur Gewährleistung einer effektiven Vertretung und Verteidigung des Verfahrensbeholfenen erforderlich oder zweckmäßig ist und eine Beeinträchtigung der Gewährleistung einer effektiven Vertretung und Verteidigung vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK ausgeschlossen werden kann. Versteht man § 45 Abs. 3 zweiter Satz der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuss vom 21. Mai 1974, i.d.F. vom 18. April 1991, AnwBl 1991, 449ff, dahingehend, dass eine Bestellung mehrerer Rechtsanwälte zur gemeinsamen Vertretung in jenen Fällen erfolgen kann, in denen dies im Hinblick auf das oben Gesagte zulässig erscheint, kann sie durchaus auf gesetzeskonforme Weise ausgelegt und angewendet werden.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002060100.X05Im RIS seit
19.05.2006