RS Vwgh 2006/4/25 2006/19/0393

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §47;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/19/0394 2006/19/0395

Rechtssatz

Der Nachweis der Unrichtigkeit von Eintragungen in einem Rückschein ist im Verwaltungsverfahren zulässig. (Hier auch Ausführungen zur Erforderlichkeit der Vernehmung des Zustellorgans und der Einräumung der Gelegenheit an den Adressaten, die Glaubwürdigkeit seiner Angaben im Rahmen einer persönlichen Einvernahme unter Beweis zu stellen.)

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006190393.X01

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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