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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §30 Abs1;Rechtssatz
§ 30 Abs. 3 erster Satz FSG 1997 ermächtigt nur dann zur Entziehung einer ausländischen, in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, wenn der Besitzer seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat. Dass der Betreffende seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, ist hiefür zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung. Es muss vielmehr ein Wohnsitzwechsel vorliegen (vgl. in diesem Sinne auch die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes über den Führerschein, 714 BlgNR 20.GP, 45).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006110022.X02Im RIS seit
16.06.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008