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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRK Art6 Abs3 litc;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/06/0104 E 25. April 2006Rechtssatz
Der Bedeutung der Bedachtnahme auf die Rechte des Beschuldigten und seiner Wünsche bei der Auswahl seines Verteidigers wird vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK und des darin normierten Rechts des Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung seines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist, durch die Regelung des § 42 Abs. 1 zweiter Satz StPO Rechnung getragen, wonach der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer bei der Auswahl des zur Beigebung gewählten Verteidigers Wünschen des Beschuldigten (Angeklagten) zur Auswahl der Person dieses Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen hat. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung, wonach damit eine Verpflichtung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer in das Gesetz aufgenommen werden sollte (Hinweis 924 BlgNR 18. GP, 19).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002060100.X03Im RIS seit
19.05.2006