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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §25;Rechtssatz
Weder § 25a GSVG noch eine andere Bestimmung des GSVG sieht vor, dass der von Sachleistungsberechtigten für die Inanspruchnahme von Geldleistungen entrichtete erhöhte Beitrag gemeinsam mit dem Krankenversicherungsbeitrag den von der Höchstbeitragsgrundlage zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nicht überschreiten darf. Soweit der erhöhte Beitrag und der nachbemessene Krankenversicherungsbeitrag der Versicherten daher den von der Höchstbeitragsgrundlage zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag überschreiten, kann weder von einem zu Unrecht entrichteten Beitrag im Sinne des § 41 GSVG die Rede sein, noch ist für einen solchen gedachten Überschreitungsbetrag anderweitig ein Rückzahlungsanspruch gesetzlich vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080150.X02Im RIS seit
28.06.2006