RS Vwgh 2006/4/26 2005/12/0167

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1 Z1.8.4 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eine Analyse und Bewertung der unter die abstrakt umschriebene Richtverwendung des Punktes 1.8.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 fallenden Richtverwendungen in ihrer im Jahr 1994 bestandenen Konfiguration wurde ebenfalls nicht vorgenommen. Da der zu bewertende Arbeitsplatz des Beamten am 1. Jänner 1994 in gleicher Konfiguration nicht existiert hat, wäre die Dienstbehörde auch nicht berechtigt gewesen, diesen Arbeitsplatz deshalb der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen, weil er sich (ihres Erachtens) unter die begriffliche Umschreibung der Richtverwendung nach Punkt 1.8.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 subsumieren ließ (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219). Ob die auf die genannte Richtverwendung bezogenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid in diese Richtung zu deuten sind, kann daher dahinstehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120167.X04

Im RIS seit

31.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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