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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Eine Analyse und Bewertung der unter die abstrakt umschriebene Richtverwendung des Punktes 1.8.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 fallenden Richtverwendungen in ihrer im Jahr 1994 bestandenen Konfiguration wurde ebenfalls nicht vorgenommen. Da der zu bewertende Arbeitsplatz des Beamten am 1. Jänner 1994 in gleicher Konfiguration nicht existiert hat, wäre die Dienstbehörde auch nicht berechtigt gewesen, diesen Arbeitsplatz deshalb der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen, weil er sich (ihres Erachtens) unter die begriffliche Umschreibung der Richtverwendung nach Punkt 1.8.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 subsumieren ließ (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219). Ob die auf die genannte Richtverwendung bezogenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid in diese Richtung zu deuten sind, kann daher dahinstehen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120167.X04Im RIS seit
31.05.2006Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010