RS Vwgh 2006/4/26 2004/08/0103

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61989CJ0192 Sevince VORAB;
61991CJ0237 Kazim Kus VORAB;
61995CJ0285 Suat Kol VORAB;
61997CJ0001 Birden VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §15;
AuslBG §16;
AuslBG §4c Abs2;

Rechtssatz

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verlangt eine rechtlich stabile Stellung des Arbeitnehmers in aufenthaltsrechtlicher und beschäftigungsrechtlicher Hinsicht, die nur dann gegeben ist, wenn der Aufenthalt sowie die Beschäftigung des türkischen Staatsangehörigen während des in Frage stehenden Zeitraumes nicht streitig gemacht werden können [vgl. Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei (Aufenthalt und Beschäftigung von türkischen Staatsangehörigen in Österreich), 2005, S 60f]. Der türkische Staatsangehörige kann sich daher nur dann auf die ihm durch Artikel 6 Absatz 1 ARB 1/80 verliehenen Rechte berufen, wenn seine aufenthaltsrechtliche und seine beschäftigungsrechtliche Stellung als ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können. [Hier: Der türkische Staatsangehörige hat zwar arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachgewiesen, die Beschäftigungen aber ohne Beschäftigungsbewilligung oder sonstige Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AusBG) ausgeübt. Im Gefolge der Nichtigerklärung einer Scheinehe wurde über den türkischen Staatsangehörigen überdies ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt. Vor diesem Hintergrund kann im Lichte der Rechtsprechung des EuGH - auch im Hinblick auf das über den türkischen Staatsangehörigen verhängte Aufenthaltsverbot - keine Rede davon sein, dass er eine gesicherte Position auf dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt inne hat. Im Hinblick darauf, dass der türkische Staatsangehörige seit dem Widerrufsbescheid vom 30. November 1995 weder über einen Befreiungsschein noch über eine Arbeitserlaubnis verfügte, konnte er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 3. Dezember 2003 nicht (mehr) darauf berufen, dem regulären Arbeitsmarkt anzugehören. Er kann sich daher nicht auf die in Artikel 6 Absatz 1 ARB 1/80 vorgesehenen Rechte berufen.]

Gerichtsentscheidung

EuGH 61989J0192 Sevince VORAB
EuGH 61991J0237 Kazim Kus VORAB
EuGH 61995J0285 Suat Kol VORAB
EuGH 61997J0001 Birden VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080103.X01

Im RIS seit

31.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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