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E2D Assoziierung TürkeiNorm
61989CJ0192 Sevince VORAB;Rechtssatz
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verlangt eine rechtlich stabile Stellung des Arbeitnehmers in aufenthaltsrechtlicher und beschäftigungsrechtlicher Hinsicht, die nur dann gegeben ist, wenn der Aufenthalt sowie die Beschäftigung des türkischen Staatsangehörigen während des in Frage stehenden Zeitraumes nicht streitig gemacht werden können [vgl. Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei (Aufenthalt und Beschäftigung von türkischen Staatsangehörigen in Österreich), 2005, S 60f]. Der türkische Staatsangehörige kann sich daher nur dann auf die ihm durch Artikel 6 Absatz 1 ARB 1/80 verliehenen Rechte berufen, wenn seine aufenthaltsrechtliche und seine beschäftigungsrechtliche Stellung als ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können. [Hier: Der türkische Staatsangehörige hat zwar arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachgewiesen, die Beschäftigungen aber ohne Beschäftigungsbewilligung oder sonstige Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AusBG) ausgeübt. Im Gefolge der Nichtigerklärung einer Scheinehe wurde über den türkischen Staatsangehörigen überdies ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt. Vor diesem Hintergrund kann im Lichte der Rechtsprechung des EuGH - auch im Hinblick auf das über den türkischen Staatsangehörigen verhängte Aufenthaltsverbot - keine Rede davon sein, dass er eine gesicherte Position auf dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt inne hat. Im Hinblick darauf, dass der türkische Staatsangehörige seit dem Widerrufsbescheid vom 30. November 1995 weder über einen Befreiungsschein noch über eine Arbeitserlaubnis verfügte, konnte er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 3. Dezember 2003 nicht (mehr) darauf berufen, dem regulären Arbeitsmarkt anzugehören. Er kann sich daher nicht auf die in Artikel 6 Absatz 1 ARB 1/80 vorgesehenen Rechte berufen.]
Gerichtsentscheidung
EuGH 61989J0192 Sevince VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080103.X01Im RIS seit
31.05.2006Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011