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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §169 Abs5;Rechtssatz
Auch die bloß besoldungsrechtliche Option nach § 169 Abs. 5 GehG 1956 ist eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung des Beamten. Sie führt aber nicht zu einer Überleitung in eine andere Besoldungsgruppe, sondern ändert nur die Rechtsgrundlage der Dienstzulage. Anstatt § 169 Abs. 1 bis 4 kommt die Besoldungsregelung des § 71 GehG 1956 zur Anwendung. An der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Lehrer im Sinne des § 96 Abs. 3 PG 1956 ändert sich nichts.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120139.X05Im RIS seit
26.05.2006