RS Vwgh 2006/4/26 2004/12/0139

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

GehG 1956 §169 Abs5;
GehG 1956 §169;
GehG 1956 §71;
PG 1965 §96 Abs3 idF 2003/I/071;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Auch die bloß besoldungsrechtliche Option nach § 169 Abs. 5 GehG 1956 ist eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung des Beamten. Sie führt aber nicht zu einer Überleitung in eine andere Besoldungsgruppe, sondern ändert nur die Rechtsgrundlage der Dienstzulage. Anstatt § 169 Abs. 1 bis 4 kommt die Besoldungsregelung des § 71 GehG 1956 zur Anwendung. An der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Lehrer im Sinne des § 96 Abs. 3 PG 1956 ändert sich nichts.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120139.X05

Im RIS seit

26.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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