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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
DPL NÖ 1972 §82 Abs3 Z1 idF 2200-41 impl;Rechtssatz
Bereits im hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 2001/12/0159, wurde zum diesbezüglich inhaltsgleichen § 82 Abs. 3 Z. 1 NÖ DPL 1972 idF der DPL-Novelle 1985, LGBl. 2200-41, ausgeführt, dass es allein auf die im Gesetz genannten objektiven Kriterien (hier: Dauer der Ehe) ankomme und es daher mangels einer entsprechenden Regel unbeachtlich sei, dass die (damalige) Beschwerdeführerin vor Eingehen der Ehe bereits eine langjährige Lebensgemeinschaft mit ihrem späteren Ehegatten geführt habe bzw. aus welchen Gründen die Eheschließung nicht früher erfolgt sei. Dies trifft auch im vorliegenden Fall nach dem OÖ LBPG 1966 (Nichtgewährung eines Witwenversorgungsgenusses gem. § 14 Abs. 3 Z. 1 OÖ LBPG 1966) zu. Daran vermag auch die Forderung der Witwe nach einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes nichts zu ändern, da diese Interpretationsmethode - wie auch jede andere - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes findet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0251).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120018.X01Im RIS seit
24.05.2006