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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §25a Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/08/0120 E 4. Oktober 2001 RS 2Stammrechtssatz
Eine die Zuständigkeit des Geschäftsführers zur Erfüllung der Pflichten der Gesellschaft zur Zahlung der Zuschläge abbedingende Geschäftsverteilung wirkt sich in der Weise auf die zuschlagsrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers aus, dass der nach der Ressortverteilung ausgeschlossene Geschäftsführer in der Regel nicht für die Zuschlagshaftung in Anspruch genommen werden kann (Hinweis E 20. Februar 1996, 95/08/0179). Bei mehreren potenziell haftenden (einzeln oder kollektiv vertretungsbefugten) Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist (Hinweis E VS 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038, VwSlg 7038 F/1995, mit einer Zusammenfassung der - auch auf die Haftung nach § 25a Abs 7 BUAG übertragbaren - abgabenrechtlichen Judikatur zur Beachtlichkeit interner Vereinbarungen über die Aufteilung der Geschäftsführungsagenden, sowie E 21. Mai 1992, 88/17/0216; vgl hingegen zur Haftung sämtlicher Geschäftsführer bei Fehlen einer Kompetenzabgrenzung das Erkenntnis vom 22. Februar 1993, 91/15/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080078.X01Im RIS seit
31.05.2006