RS Vwgh 2006/4/26 2003/08/0234

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §23 Abs2;

Rechtssatz

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof werden gemäß § 23 VwGG u. a. die Gemeinden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe vertreten. Bei der GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft, welche nach der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie einer von der Stadt Wien erteilten Vollmacht als Verwalterin der verfahrensgegenständlichen Wohnhausanlage zur Vertretung der mitbeteiligten Partei (Stadt Wien) unter anderem vor Behörden und Gerichten "verpflichtet" (und damit berechtigt) ist, handelt es sich nicht um ein Organ der Stadt Wien, sodass die namens der mitbeteiligten Partei eingebrachte Gegenschrift als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. zur - mit § 23 Abs. 2 VwGG gleich lautenden - Bestimmung des § 24 Abs. 2 VfGG den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2005, B 413/04).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003080234.X03

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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