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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde trifft für einen bestimmten Zeitraum insbesondere keine Feststellungen, mit welchem Prozentsatz seiner Arbeitskraft der Finanzbeamte in der Funktion eines Fachbereichsleiters und mit welchem Prozentsatz seiner Arbeitskraft er in der Funktion eines Leiters der Betriebsprüfung tätig war. Sie vertritt im Bescheid - anders als noch in ihrem Vorhalt vor Bescheiderlassung - die Auffassung, auf dieses Verhältnis komme es bei der Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes nicht an. Diese Beurteilung darf die Dienstbehörde jedoch ohne Einholung eines Ergänzungsgutachtens eines Amtssachverständigen nicht eigenständig treffen.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Ergänzung Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120192.X05Im RIS seit
31.05.2006