RS Vwgh 2006/4/26 2005/12/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;

Rechtssatz

Die Behörde trifft für einen bestimmten Zeitraum insbesondere keine Feststellungen, mit welchem Prozentsatz seiner Arbeitskraft der Finanzbeamte in der Funktion eines Fachbereichsleiters und mit welchem Prozentsatz seiner Arbeitskraft er in der Funktion eines Leiters der Betriebsprüfung tätig war. Sie vertritt im Bescheid - anders als noch in ihrem Vorhalt vor Bescheiderlassung - die Auffassung, auf dieses Verhältnis komme es bei der Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes nicht an. Diese Beurteilung darf die Dienstbehörde jedoch ohne Einholung eines Ergänzungsgutachtens eines Amtssachverständigen nicht eigenständig treffen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Ergänzung Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120192.X05

Im RIS seit

31.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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