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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §77 Abs1;Rechtssatz
Soweit die Errichtung und der Betrieb der Betriebsanlage bereits durch die Betriebsbeschreibung vorherbestimmt ist, bedarf es nicht der Vorschreibung von Auflagen im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1994 (Hinweis E vom 4.9.2002, Zl. 2000/04/0063). Insofern reicht eine entsprechende "Spezifizierung" der Betriebsbeschreibung für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hin, ohne dass die entsprechenden Vorkehrungen zusätzlich in Form von Auflagen "abgesichert" werden müssten.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001040207.X01Im RIS seit
26.05.2006