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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PG 1965 §17 Abs1 idF 1985/426;Rechtssatz
Die Grenze jeglicher Auslegung - somit auch der verfassungskonformen Interpretation - ist der Wortlaut des Gesetzes (vgl. hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, Zl. 99/13/0231). Die "verfassungskonforme Interpretation" ist nur ein Ausdruck der allgemeinen Auslegungsmaxime, dass im Zweifel kein Rechtsakt so zu verstehen ist, dass er fehlerhaft erscheint:
Scheint zunächst ein Gesetzestext in verschiedener Weise auslegbar, so engt sich die Wahl auf jene Auslegung (oder Auslegungen) ein, die das Gesetz verfassungskonform erscheinen lässt. Können allerdings auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich. Auch die verfassungskonforme Auslegung hat dann zurückzutreten, denn nur im Zweifelsfalle gilt die Regel, der verfassungskonformen Auslegung sei der Vorzug zu geben; ist der Wortlaut einer Regelung eindeutig, liegt ein solcher Zweifelsfall nicht vor (vgl. hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/12/0012).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120251.X03Im RIS seit
15.05.2006Zuletzt aktualisiert am
08.10.2013