Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Art7 Abs1 B-VG; im Ermittlungsverfahren keine Prüfung der Frage, ob bei Bescheiderlassung die Anwendung einer Durchführungsverordnung in Betracht kommen kann; GleichheitsverletzungSpruch
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem Bescheid des Landesinvalidenamtes für Ktn. vom 5. September 1977 wurde der "F Maschinenfabrik H S GesmbH" (im folgenden Bf.) wegen nur teilweiser Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach §1 Abs1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. Nr. 96/1975 (InvEinstG), für das Kalenderjahr 1976 die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von 12600 S vorgeschrieben.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat der Landeshauptmann von Ktn. mit dem Bescheid vom 5. Feber 1981 gemäß §19a InvEinstG, iVm. §66 Abs4 AVG 1950, sowie §9 Abs1 und §1 Abs1 InvEinstG keine Folge gegeben.
2. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Ktn. richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. In der Beschwerde wird vorgebracht, daß die Bf. nach der V des Bundesministers für soziale Verwaltung, BGBl. Nr. 563/1976, einzustufen gewesen wäre, wonach sie nur die Verpflichtung getroffen hätte, auf je 35 Dienstnehmer mindestens einen Invaliden zu beschäftigen. Die bel. Beh. habe die Ausgleichstaxe so festgesetzt, daß auf je 25 Dienstnehmer mindestens ein Invalider zu beschäftigen sei.
Die V BGBl. Nr. 563/1976 lautet:
"Aufgrund des §1 Abs2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. Nr. 96/1975 wird nach Anhörung des Beirates (§10 Abs2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969) verordnet:
§1. Für die nach der Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968) der Wirtschaftsklasse 52, Wirtschaftsart:
522.0 Stahl- und Leichtmetallbau
zuzuordnenden Unternehmungen, welche die angeführten Wirtschaftstätigkeiten ausschließlich oder überwiegend betreiben, wird die gemäß §1 Abs1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 festgesetzte Beschäftigungspflicht insoweit abgeändert, als nur auf je 35 Dienstnehmer mindestens ein Invalider zu beschäftigen ist.
§2. Diese V ist erstmals bei der Ermittlung der Ausgleichstaxe (§9 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969) für das Jahr 1975 anzuwenden."
2. Die bel. Beh. hat in ihrer Gegenschrift ausgeführt, daß die genannte V bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht angewendet worden sei, weil "ein diesbezüglicher Erlaß nicht vorgelegen hat". Mit dieser Aussage bestätigt die bel. Beh. das aus den vorgelegten Verwaltungsakten folgende Ergebnis, daß bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Frage, ob bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Anwendung der angeführten
V in Betracht kommen kann, überhaupt nicht geprüft wurde. Die bel. Beh. hat damit die Durchführung des Ermittlungsverfahrens in einem für die Erlassung des Bescheides maßgeblichen Punkt unterlassen. Dies hat iS der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg. 24. September 1982 B246, 247/77 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 9180/1981) zur Folge, daß die Bf. durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht verletzt wurde.
Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen (vgl. hiezu die Erk. des VfGH vom 13. Juni 1983 B549/79, B310 - 312/81, B515/82 sowie B165/81) einzugehen war.
Schlagworte
Invalideneinstellung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B163.1981Dokumentnummer
JFT_10168996_81B00163_00