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66 SozialversicherungNorm
ASRÄG 1997;Rechtssatz
Wie § 85 Abs. 3 zweiter Satz GSVG erweist, ist die Nachbemessung im Sinne des § 25 GSVG für die Unterscheidung zwischen Sachleistungsberechtigung und Geldleistungsberechtigung im Jahr der Nachbemessung ohne Bedeutung; diese Unterscheidung ist vielmehr im Vorhinein und daher ausschließlich nach Maßgabe der vorläufigen Beitragsgrundlage im Sinne des § 25a GSVG zu treffen:
Aufgrund des Erfordernisses der "Aktualitätsbezogenheit" der Krankenversicherung hat sich der Gesetzgeber auch nach Einführung der ständigen Nachbemessung (durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997) zu einer Regelung entschlossen, wonach die Unterscheidung zwischen Sach- und Geldleistungsberechtigung stets nur im vorhinein aufgrund der vorläufigen Beitragsgrundlage im Sinne des § 25a GSVG festgestellt wird, wie vor allem schon der klare Wortlaut des § 85 Abs. 3 zweiter Satz GSVG, aber auch die systematische Umordnung des früheren § 25 Abs. 7 GSVG in § 25a Abs. 4 GSVG durch die 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, und die Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (vgl. 1235 Blg. Sten.ProtNR XX.GP, Anm. zu § 25 Abs. 7 GSVG u.a. Bestimmungen) zeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080150.X01Im RIS seit
28.06.2006