RS Vwgh 2006/4/26 2005/08/0150

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASRÄG 1997;
GSVG 1978 §25 idF 1998/I/139;
GSVG 1978 §25a idF 1998/I/139;
GSVG 1978 §85 Abs3 idF 1998/I/139;

Rechtssatz

Wie § 85 Abs. 3 zweiter Satz GSVG erweist, ist die Nachbemessung im Sinne des § 25 GSVG für die Unterscheidung zwischen Sachleistungsberechtigung und Geldleistungsberechtigung im Jahr der Nachbemessung ohne Bedeutung; diese Unterscheidung ist vielmehr im Vorhinein und daher ausschließlich nach Maßgabe der vorläufigen Beitragsgrundlage im Sinne des § 25a GSVG zu treffen:

Aufgrund des Erfordernisses der "Aktualitätsbezogenheit" der Krankenversicherung hat sich der Gesetzgeber auch nach Einführung der ständigen Nachbemessung (durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997) zu einer Regelung entschlossen, wonach die Unterscheidung zwischen Sach- und Geldleistungsberechtigung stets nur im vorhinein aufgrund der vorläufigen Beitragsgrundlage im Sinne des § 25a GSVG festgestellt wird, wie vor allem schon der klare Wortlaut des § 85 Abs. 3 zweiter Satz GSVG, aber auch die systematische Umordnung des früheren § 25 Abs. 7 GSVG in § 25a Abs. 4 GSVG durch die 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, und die Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (vgl. 1235 Blg. Sten.ProtNR XX.GP, Anm. zu § 25 Abs. 7 GSVG u.a. Bestimmungen) zeigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080150.X01

Im RIS seit

28.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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