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L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung BurgenlandNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/12/0451 E 20. Februar 2002 RS 1Stammrechtssatz
Durch die Verwendungsgruppenzulage soll eine allfällige Diskrepanz zwischen der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung abgegolten werden. Eine solche Verwendungsgruppenzulage gebührt dann, wenn zumindest ein erheblicher Teil der Tätigkeit des Beamten, insbesondere im Hinblick auf die dafür notwendige Vorbildung, einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist. Der Zulagenanspruch ist im Ausmaß je eines Vorrückungsbetrages pro Verwendungsgruppenunterschied bei durchgehender Höherwertigkeit der erbrachten Gesamtleistung gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120120.X02Im RIS seit
31.05.2006Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011