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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §25a Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/08/0120 E 4. Oktober 2001 RS 6 (Hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Ein von der (direkten) Wahrnehmung bestimmter Aufgaben befreiter Geschäftsführer haftet, wenn er die ihm verbliebenen Pflichten dadurch verletzt, dass er es unterlässt, trotz Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers Abhilfe gegen Unregelmäßigkeiten des zur Besorgung dieser Angelegenheiten Bestellten zu schaffen. In einem solchen Fall könnte ihn nur entschuldigen, dass ihm die Erfüllung der Pflichten aus triftigen Gründen unmöglich gewesen wäre (Hinweis E 18. November 1991, 90/15/0123). Haftungsbegründend ist auch die vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080078.X03Im RIS seit
31.05.2006