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E3R E05204020Norm
31971R1408 WanderarbeitnehmerV;Rechtssatz
§ 53 Abs. 3 lit. b ASVG in der hier noch anzuwendenden Fassung stellt nach seinem klaren Wortlaut (nur) darauf ab, dass der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte hat. Dass der ursprüngliche Zweck dieser Bestimmung, bei derartigen grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Erleichterung der Hereinbringung von Beitragsschulden auf den im Inland beschäftigten Dienstnehmer zuzugreifen, durch die Anwendbarkeit der VO 1408/71 und das Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bei Dienstgebern, die ihren Sitz in Deutschland haben, nunmehr weggefallen sein mag, kann an der klaren gesetzlichen Anordnung, die ausschließlich auf die Betriebsstätte im Inland abstellt, nichts ändern und eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut nicht rechtfertigen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0165, und vom 7. September 2005, Zl. 2003/08/0183).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003080241.X01Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011