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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AusbildungsO Maschinenbautechnik 1999 §14 Abs4;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer wurde (bereits) mit Bescheid vom 18.6.1970 die Bewilligung zur Ausbildung von jeweils durchschnittlich 55 Personen in sämtlichen Ausbildungsjahrgängen im Lehrberuf Maschinenschlosser in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung erteilt. Bezogen auf diese Bewilligung wurde zuletzt mit Bescheid vom 9.12.1999 das Kontingent der Ausbildungsplätze von (früher) 66 auf insgesamt 75 erhöht. Mit der Maschinenbautechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 337/1999, wurden die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Maschinenschlosser, BGBl. Nr. 73/1972 idF der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979, durch jene für "Maschinenbautechnik" ersetzt. Im Beschwerdefall handelt es sich (inhaltlich) nicht um einen "neuen" Lehrberuf, der (jedenfalls) eine "erstmalige Bewilligung" bedingt, sondern um eine solche Weiterführung eines bisher bestandenen Lehrberufes durch dessen Neugestaltung, sodass in der Konstellation des Beschwerdefalles nicht von einer "erstmaligen Bewilligung" gesprochen werden kann: Die Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 4 der Maschinenbautechnik-Ausbildungsordnung zeigt, dass der Lehrberuf Maschinenbautechnik insofern kein "neuer" Lehrberuf ist, sondern eine Weiterführung eines bisher bestehenden Lehrberufes darstellt, weil diese Übergangsvorschrift die volle Anrechnung der Lehrzeiten im Lehrberuf Maschinenschlosser vorsieht. Für eine derartige Sicht sprechen auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BAG. Ist es doch offenkundiger Zweck der mit BGBl. I Nr. 67/1997 eingeführten Befristung des § 30 Abs. 3 BAG, dass bei einer erstmaligen Bewilligung die Voraussetzungen des Abs. 2 noch nicht auf Dauer sichergestellt sind. Derartiges ist bei einer bloßen Umgestaltung (oder nach den Worten der belangten Behörde "Modernisierung") eines Lehrberufes - bei einer typisierenden Betrachtungsweise - nicht gegeben.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001040125.X03Im RIS seit
26.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008