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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
RGV 1955 §17 Abs1 idF 1999/I/127;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/12/0065Rechtssatz
Auch wenn man - wie offenbar der Beamte - die Auffassung vertreten wollte, § 26 VollzugsgebührenG 2003 beziehe sich (auch) auf Reisebewegungen, die durch die Vollzugstätigkeit des Gerichtsvollziehers verursacht werden, wobei unter "Reisegebühren" sowohl die in § 4 Z. 1 als auch die in § 4 Z. 2 RGV 1955 genannte Gebühr zu verstehen sei, wäre ein derartiger Anspruch nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf solche Gebühren beschränkt, die "für die Anreise und Abreise von seinem Dienstort zu dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der überwiegende Teil dieses Vollzugsgebiets liegt", zustehen. Demgegenüber stünden dem Beamten auch bei dieser Auslegung für sonstige Reisebewegungen und damit verbundenen Aufenthalten des Gerichtsvollziehers innerhalb des Vollzugsgebietes, mit dem er vorübergehend betraut wurde, keine Reisegebühren nach der RGV 1955 zu. Solche Reisebewegungen wären mit den hiefür nach dem VollzugsgebührenG 2003 zustehenden Gebühren jedenfalls abgedeckt. Auch auf Basis dieser Auslegung stünden dem Beamten aus dem Grunde des § 17 Abs. 1 zweiter Satz RGV 1955 keine Tagesgebühren zu, weil selbst der kumulierte Zeitaufwand für An- und Abreise zwischen dem Dienstort M und dem Bezirksgericht A 5 Stunden nicht überstiegen hat. Vor dem Hintergrund des § 26 VollzugsgebührenG 2003 könnten die sonstigen Reisebewegungen und Aufenthalte des Gerichtsvollziehers im vorübergehend zugeteilten Vollzugsgebiet nämlich keinesfalls in die "Gesamtdauer der Dienstreise" im Verständnis des § 17 Abs. 2 RGV 1955 eingerechnet werden, wobei es für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob An- und Abreise als gesonderte Dienstreisen zu werten oder in Ansehung des darauf entfallenden Zeitraumes zusammenzurechnen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120064.X02Im RIS seit
31.05.2006