RS Vwgh 2006/4/26 2003/08/0262

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
ASVG §58 Abs4;

Rechtssatz

Auch beim Lohnsummenverfahren, in dem der Beitragsschuldner gemäß § 58 Abs. 4 ASVG die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen hat, ist - gegebenenfalls nach Durchführung einer Beitragsprüfung - feststellbar, ob und in welchem Umfang der Beitragsschuldner dieser Verpflichtung nachgekommen oder aber mit Beiträgen in Verzug geraten ist. Dass im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung eine Zuordnung der geleisteten Beiträge zu einzelnen Dienstnehmern nicht möglich ist, kann nicht dazu führen, dass trotz vollständiger Beitragsentrichtung allein auf Grund der verspäteten Meldung ein "fiktiver Verzug" angenommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003080262.X03

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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