Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Zwar hat die Einbringung des Devolutionsantrages des Beamten vom 6. April 2004 zunächst den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Antrag von der damals über sechs Monate säumigen Finanzlandesdirektion auf den Bundesminister für Finanzen bewirkt. Die Zuständigkeit der Finanzlandesdirektion zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag in erster Instanz war jedoch infolge des Inkrafttretens der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung BGBl. II Nr. 171/2004 ab dem 1. Mai 2004 nicht mehr gegeben. Damit fiel aber auch die Entscheidungskompetenz des gegen die Finanzlandesdirektion im Wege des § 73 Abs. 2 AVG angerufenen Bundesministers für Finanzen zu einer Sachentscheidung weg (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 95/04/0217). Diese hätte daher den Devolutionsantrag zurückzuweisen und den Antrag des Beamten an das nunmehr zuständige Finanzamt zu übermitteln gehabt. Nach dem 1. Mai 2004 traf den Bundesminister für Finanzen daher lediglich eine Entscheidungspflicht in Ansehung der Zurückweisung des Devolutionsantrages.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Änderung der ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120192.X01Im RIS seit
31.05.2006