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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/04/0191Rechtssatz
Gemäß § 74 Abs. 3 GewO 1994 können Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auch durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen (Kunden der Betriebsanlage). Dabei ist jedoch ausschließlich darauf abzustellen, ob die jeweilige Gefährdung oder Belästigung "in der Betriebsanlage" bewirkt worden ist. Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen, sind gemäß § 74 Abs. 3 GewO 1994 nicht zu berücksichtigen (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 536 ff, Rz. 36 und 37 zu § 74 GewO 1994 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003040190.X01Im RIS seit
16.06.2006