RS Vwgh 2006/4/26 2005/12/0167

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1 Z1.8 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die von der Dienstbehörde vorgenommene Einstufung des Arbeitsplatzes in die Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 wäre dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Analyse unter Punkt

1.8. der Anlage 1 zum BDG 1979 genannter Richtverwendungen ergeben hätte, dass die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten gleich oder geringer ist als jene auch nur einer der dort genannten - der Funktionsgruppe 3 zuzuordnenden - Verwendungen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120167.X03

Im RIS seit

31.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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