Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Die von der Dienstbehörde vorgenommene Einstufung des Arbeitsplatzes in die Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 wäre dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Analyse unter Punkt
1.8. der Anlage 1 zum BDG 1979 genannter Richtverwendungen ergeben hätte, dass die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten gleich oder geringer ist als jene auch nur einer der dort genannten - der Funktionsgruppe 3 zuzuordnenden - Verwendungen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120167.X03Im RIS seit
31.05.2006Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010